Ralf Stadtaus
Johann-Adolf-Hasse-Straße 8G
21493 Schwarzenbek

http://www.schedule-organizer.de/
im folgenden Lizenzgeber genannt.
Lesen Sie nachfolgende Lizenzbedingungen aufmerksam und sorgfältig durch, bevor Sie
die Schedule Organizer Software auf Ihrem Computer einsetzen. Durch Verwendung
der Software beziehungsweise durch das Öffnen der ZIP-Datei erklären Sie Ihr
ausdrückliches Einverständnis mit den nachstehenden Lizenzbestimmungen. Für den Fall,
dass Sie mit diesen Lizenzbedingungen nicht einverstanden sind, dürfen Sie die Software
nicht verwenden. In diesem Fall können Sie das Programmpaket unverzüglich nach Erwerb
oder Erhalt an den Hersteller zurücksenden und erhalten den Kaufpreis rückerstattet.
Die Software wird nicht verkauft, sondern lizenziert zum Zwecke der Nutzung.
1. Einräumung einer Lizenz
Diese Lizenz erlaubt Ihnen die Benutzung einer Kopie der Software auf einem Server
unter der Voraussetzung, dass die Software zu jeder Zeit nur im Rahmen dieser einzigen
Installation verwendet wird. Die Benutzung der Software bedeutet, dass die Software
entweder in einem temporären Speicher (z.B. RAM) eines Computers geladen ist oder auf
einem permanenten Speicher (z. B. Festplatte, CD-ROM) geladen ist. Wenn Sie Mehrfachlizenzen
für die Software erworben haben, dürfen Sie immer nur höchstens so viele Kopien in Benutzung
haben, wie Lizenzen von Ihnen erworben wurden.
Darüber hinaus ist es Ihnen gestattet, eine Kopie der Software für Sicherungszwecke herzustellen.
2. Urheberrecht
Die Software ist urheberrechtlich geschützt, die aus dem Urheberrecht resultierenden
Rechte stehen Ralf Stadtaus zu. Die Software enthält urheberrechtlich
geschütztes Material sowie Betriebsgeheimnisse, zu deren Wahrung Sie sich verpflichten.
Es ist verboten, die Software der Allgemeinheit zugänglich zu machen, z.B. als
Download über das Internet, sowie die Software oder Teile der Software sowie hieraus
abgeleitete Produkte ohne ausdrückliche Erlaubnis zu ändern, anzupassen, zu übersetzen,
zu vermieten, zu verleasen, zu verleihen oder herzustellen. Das Urheberrecht umfasst
insbesondere den Programmcode, die Dokumentation, das Erscheinungsbild, die
Struktur und Organisation der Programmdateien, den Programmnamen, Logos und andere
Darstellungsformen innerhalb der Software. Jede nicht ausdrücklich genehmigte Vervielfältigung,
Nutzung, Weitergabe, Änderung oder Wiedergabe des Inhaltes der Software
ist untersagt. Das Handbuch sowie sonstige zur Software gehörende Schriftstücke
sind urheberrechtlich geschützt. Jede Vervielfältigung, Änderung oder Weitergabe des
Schriftmaterials ist verboten und wird zivil- und strafrechtlich verfolgt.
3. Dauer der Lizenz
Die Einräumung der Lizenz erfolgt zeitlich unbefristet. Die Lizenz verliert automatisch ihre
Wirksamkeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn sie gegen eine Bestimmung
dieses Vertrages verstoßen. Im Falle der Beendigung sind sie verpflichtet, die
Software sowie alle Kopien der Software zu vernichten. Sie können den Lizenzvertrag
jederzeit dadurch beenden, dass Sie die Software einschließlich aller Kopien vernichten.
4. Garantie
Der Lizenzgeber garantiert für einen Zeitraum von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der Übergabe,
dass die Software hinsichtlich ihrer Funktionsweise im Wesentlichen der Programmbeschreibung
im begleitenden Schriftmaterial entspricht.
Tritt ein Mangel auf, so sind in einer schriftlichen Mängelrüge der Mangel und seine Erscheinungsform
so genau zu beschreiben, dass eine Überprüfung des Mangels (z.B.
Vorlage der Fehlermeldungen) machbar ist und der Ausschluss eines Bedienungsfehlers
(z.B. Angabe der Arbeitsschritte) möglich ist.
Stellt sich bei einer Fehlerermittlung heraus, dass die Ursache einer Funktionsstörung im
Verantwortungsbereich des Anwenders liegt, so kann der Lizenzgeber den korrespondierenden
Kostenaufwand zu den vertraglich vereinbarten oder angemessenen Sätzen gegenüber
dem Anwender abrechnen.
Im Fall einer berechtigten Mängelrüge behält sich der Lizenzgeber vor, nachzubessern oder
Ersatz zu liefern. Bei zweimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung für den gleichen
Fehler oder für in direktem Zusammenhang stehende Fehler kann der Anwender nach
seiner Wahl Wandelung oder Minderung verlangen. Gleiches gilt, wenn auf Grund besonderer
gravierender Umstände des Einzelfalles dem Anwender ein zweiter Nachbesserungsversuch
wegen des gleichen oder direkt im Zusammenhang stehender Fehler oder
wegen eines weiteren Fehlers nicht zuzumuten ist.
Keine Haftung wird dafür übernommen, dass die Software für die Zwecke des Anwenders
geeignet ist und mit beim Anwender vorhandener Software zusammenarbeitet. Angaben
im Handbuch/Dokumentation und/oder Werbematerial, die sich auf Erweiterungsmöglichkeiten
eines Produkts beziehen oder auf verfügbares Zubehör, sind unverbindlich, insbesondere
weil die Produkte ständiger Anpassung unterliegen und sich die Angaben auch
auf zukünftige Entwicklungen beziehen können.
Die Lieferung von Handbüchern und Dokumentationen über das mit der Software ausgelieferte
Schriftmaterial/Programmbeschreibung und die in die Software implementierte
Benutzerführung und/oder Online-Hilfe hinaus, oder eine Einweisung, wird nur dann geschuldet,
wenn dies ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart worden ist.
Im Falle einer solchen ausdrücklichen Vereinbarung sind Anforderungen hinsichtlich Inhalt,
Sprache und Umfang eines ausdrücklich zu liefernden Handbuches und/oder Dokumentation nicht
getroffen und die Lieferung einer Kurzanleitung ist ausreichend, es sei
denn, dass die Parteien schriftlich weitere Spezifikationen vereinbart haben.
Die Lieferung einer Bedienungsanleitung in englischer Sprache ist zulässig, wenn der
Vertragsgegenstand noch nicht für den jeweiligen Markt vollständig lokalisiert ist. Gleiches
gilt, wenn der Vertragsgegenstand generell nur in englischsprachiger Version lieferbar
ist. Über diese Gewährleistung hinaus haftet die Firma nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die
Firma nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird oder ein
Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt. Im Fall einer Haftung aus leichter
Fahrlässigkeit wird diese Haftung auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw.
typisch sind. Diese Haftungsbegrenzung gilt bei Haftung aus leichter Fahrlässigkeit auch
im Fall eines anfänglichen Unvermögens auf Seiten der Firma. Eine Haftung für das
Fehlen zugesicherter Eigenschaften, wegen Arglist, für Personenschäden, Rechtsmängel
und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
Im Falle einer Inanspruchnahme der Firma aus Gewährleistung oder Haftung ist ein Mitverschulden
des Anwenders angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei unzureichenden
Fehlermeldungen oder unzureichender Datensicherung.
5. Sonstiges
Dieser Lizenzvertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für den Fall,
dass Bestimmungen dieses Lizenzvertrages ganz oder teilweise unwirksam sind oder
werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame
Bestimmung ist vielmehr durch eine solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der
unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Nebenabreden sind nicht getroffen.
Änderungen dieser Lizenzvereinbarung bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für die
Aufhebung dieser Schriftformklausel. Weiterhin gelten die Regelungen in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Lizenzgebers.